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Studentenheimgesetz

Heimstatut

§1 Präambel
§2 Gültigkeit des Statuts
§3 Organe und Stukturen
§4 Aufnahme
§5 Hausordnung

Heimordnung

Präambel
§1 Gültigkeit der Heimordnung
§2 Organe und Strukuren des demokratischen Prozesses im Heim
§3 Koordination zwischen studentischer Interessensvertretung & Heimleitung


HEIMSTATUT


§ 1 PRÄAMBEL

(1) Das Hochschülerheim "St. Josef" befindet sich seit Oktober 1992 im Kloster der "Schwestern zum Guten Hirten St. Josef". Es ist von der Erzdiözese Salzburg gemietet und wird von der Katholischen Hochschulgemeinde verwaltet. Durch das Hochschülerheim "St. Josef" soll es in- und ausländischen Studenten und Studentinnen ermöglicht werden, kostengünstig in Salzburg zu wohnen.

(2) Das Hochschülerheim "St. Josef" praktiziert eine Form studentischen Wohnens, die einer zeitnahen Praxis des Christentums entspricht. Gemäß den Zielsetzungen der Katholischen Hochschulgemeinde und des Afro- Asiatischen Instituts werden brauchbare Modelle des freien studentischen Zusammenwohnens erprobt und gefördert, wobei der studentischen Selbstverwaltung eine große Bedeutung zukommt.

(3) Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zu einer gesamtgesellschaftlich beobachtbaren Tendenz zu Vereinzelung und Konkurrenz sollen die Bewohner des Hochschülerheims "St. Josef" die Möglichkeit erhalten, neue Formen des gemeinschaftsorientierten und subsidiären Zusammenlebens auszuprobieren.
Die Klein-Struktur des Hochschülerheims "St. Josef", die Aufteilung in vier kleine abgeschlossene Wohneinheiten soll dies begünstigen - nicht Rückzug in die intime "Nestwärme", sondern Einüben solidarischen Handelns. Dazu gehört auch, daß das Hochschülerheim "St. Josef" als "kleines Netz" sozial und wirtschaftlich Schwächere auffängt und integriert.
Dieses nicht bloß gemeinsame, sondern gemeinschaftliche Wohnen bietet die Möglichkeit, den Horizont zu erweitern und neue Erfahrungen zu machen - umso mehr, da im Hochschülerheim "St. Josef" Frauen und Männer, In- und Ausländer/innen, Studenten/Studentinnen verschiedener sozialer Schichten und verschiedener religiöser Sozialisation zusammenwohnen.

"Die Kirche muß mit ihren Strukturen konkret auf die Frage antworten, die sich aus der großen Zahl von Personen ergibt, die an den Universitäten immatrikuliert sind, die außer der Möglichkeit der Unterkunft und Verpflegung auch all jene menschlichen Werte brauchen, die Sympathie, Verständnis, Dialog und reibungslose Eingliederung in den neuen sozialen Rahmen heißen. Die Studentenheime sollen als Teil der von der Kirche angebotenen Dienste erscheinen können." (vgl. Johannes Paul II., "Die Kirche in der Universität.", L'Osservatore Romano 14 (1982).)

(4) Diese Wohnform verlangt aber auch gegenseitige Toleranz, sehr viel Eigeninitiative und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen im persönlichen Umgang miteinander und für das Gemeinwohl des Hauses. Sie verlangt einen adäquaten Umgang mit dem kollektiv genützten Eigentum wie einen adäquaten Umgang mit Nähe und Distanz: Gemeinschaftlichkeit darf Privatheit nicht ausschließen. Dieser Wohnanspruch verlangt die Fähigkeit, Konflikte zu erkennen und wahrzunehmen und Möglichkeiten zu finden, sie für beide Teile positiv zu lösen. Dieses Konsens-Prinzip gilt besonders für die Zusammenarbeit zwischen Heimleitung und Heimbewohnern.

(5) Da das Hochschülerheim "St. Josef" ein Studentenheim der Katholischen Hochschulgemeinde ist, wird von den Heim-bewohnern erwartet, daß sie sich sowohl im Heim als auch in gewissem Maß für die KHG und das Afro-Asiatische Institut interessieren und dort engagieren: Der einzelne soll seine Vorstellungen, Ideen und Fähigkeiten in die Arbeit des Heimes, der KHG und des AAI einbringen.

(6) Das Hochschülerheim "St. Josef" versteht sich als ein offenes soziales System, das sich selbst reguliert. Dieser ständige Prozeß der Selbstregulation bedarf bestimmter Regeln. Diese Regeln, die sich aus der Tradition des Heimes heraus entwickelt haben, sind im Heimstatut festgehalten, müssen aber beim Auftauchen neuer Situationen und Schwierigkeiten entsprechend angepaßt werden. Damit wird deutlich, daß das Heimstatut das Zusammenleben im Heim nicht starren Gesetzen unterwerfen, sondern ein partnerschaftliches Zusammenleben erleichtern und ermöglichen will.

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§ 2 GÜLTIGKEIT DES STATUTS

(1) Die erste Fassung des Heimstatuts wurde am 16. Juni 1993 durch die Heimversammlung beschlossen. Das Statut trat mit 16. Juni 1993 in Kraft und wurde vom erzbischöflichen Ordinariat bestätigt, sowie von je zwei Vertretern der Heimleitung und der Heimbewohner unterzeichnet.
Die vorliegende Fassung des Statuts wurde durch die Heimversammlung vom 4.Dezember 1995 in der vorliegenden Form beschlossen und tritt mit 13. Dezember 1995 in Kraft.

(2) Eine Änderung des Heimstatuts und/oder der Heimordnung ist nur möglich, wenn die Mehrheit der Heimleitung und eine Zweidrittelmehrheit der an einer Heimversammlung (vgl. § 2 (5) der Heimordnung vom 18. Mai 1994) teilnehmenden Heimbewohner für den jeweiligen Antrag auf Änderung oder Ergänzung stimmen. Jeder Block besitzt das Vetorecht (vgl. §2 (3)b der Heimordnung).

(3) Die vorliegende Fassung ist in der Folge verbindlich für jeden Heimbewohner sowie für jede Heimleitung. Die Bestimmungen gelten, soweit nicht andere für den Betrieb von Studentenheimen erlassene Rechtsvorschriften (StHG, Meldegesetz, Brandschutz-ordnung bzw. die in Salzburg allgemein geltenden Bestimmungen, Verordnungen und Gesetze von Bund, Land und Stadt) Geltung haben.

(4) Der Gültigkeitsbereich des Statuts des Hochschülerheims "St. Josef" erstreckt sich auf das Hochschülerheim "St. Josef" der Katholischen Hochschulgemeinde und auf Belange der Katholischen Hochschulgemeinde, sofern sie das Hochschüler-heim "St. Josef" betreffen.

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§ 3 ORGANE UND STRUKTUREN

(1) Heimleitung: Die Heimleitung besteht aus dem Hochschulseelsorger, dem Heimleiter und der Verwalterin.

(2) Heimbewohner: Heimbewohner sind jene Personen, die rechtmäßig in den Zimmern des Hochschülerheims "St. Josef" wohnen, ausgenommen die Bewohner der Zimmer Nr. 264 und Nr. 357, sofern diese nicht von Studenten bewohnt werden.

(3) Stockvertreter: Aufgrund der Struktur des Hauses und in Übereinstimmung mit der bisher gepflegten Tradition wird die Heimvertretung aus vier Stockvertretern gebildet. Jedes Stockwerk delegiert durch Wahl zwei Stockvertreter. Die Stockvertreter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Stockvertretersitzung: Die Stockvertretersitzung besteht aus den gewählten Vertretern der Stockwerke und der Heimleitung. In der Stockvertretersitzung werden alle Belange des Hauses, in denen die Heimbewohner das Anhörungs-, Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrecht besitzen, diskutiert bzw. entschieden. (siehe Heimordnung: §3(2)).

(5) Heimversammlung: siehe Heimordnung §2(5)

(6) Aufnahmegremium: Das Aufnahmegremium besteht aus der Heimleitung, einem Pastoralassistenten der KHG und den Stockvertretern. (siehe Heimordnung §3(3)).

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§ 4 AUFNAHME

(1) Es werden nur Studierende der Universität, der Akademien sowie der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst "Mozarteum" aufgenommen. Ausnahmen von dieser Regelung können in der Stockvertretersitzung beschlossen werden.

(2) Ein Teil der Heimplätze (50 %) ist AusländerInnen, vorwiegend aus sogenannten "Entwicklungsländern" und ehemaligen Ost-blockstaaten, vorbehalten.

(3) Für die Bewerbung sind nötig: a) Ansuchen um Aufnahme mittels Formblatt
b) Unterlagen, aus denen das Familieneinkommen ersichtlich ist (Kann bei ausländischen Studenten entfallen.)
c) Aufnahmegespräch mit einem Vertreter der Heimleitung, einem Pastoralassistenten der KHG oder einem Vertreter des AAI.
d) Paßfoto
e) Bearbeitungsgebühr

Diese Unterlagen müssen bis zu einem jährlich neu festgelegten Termin Mitte Mai im Sekretariat des Hochschülerheims "St. Josef" eingelangt sein. Wenn das durchschnittliche Familieneinkommen 1/4 des Betrages von (11)f übersteigt, erfüllen sie das Kriterium von §4 (4)a nicht, und es erfolgt kein Aufnahmegespräch. Davon ausgenommen ist die im §3 (3.2) der Heimordnung angeführte Gruppe E. Die Entscheidung für ein Aufnahmegespräch liegt hierbei beim Heimleiter in Rücksprache mit der KHG.

(4) Für die Aufnahme sind drei grundsätzliche Kriterien maßgebend: a) finanzielle Notwendigkeit
b) Engagement in Gruppen oder Organisationen
c) Interesse an der Katholischen Hochschulgemeinde und am AAI

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(5) Die Entscheidung über Neu- und Wiederaufnahmen erfolgt im Aufnahmegremium. Dieses besteht aus der Heimleitung, den Stockvertretern und einem für dieses Gremium zur Heimleitung kooptierten Pastoralassistenten.
Nach Vergabe der Heimplätze (Verlängerung und Neuaufnahmen) hat das Aufnahmegremium eine Warteliste zu erstellen, die sich ebenfalls an §4(1) - §4(4) zu orientieren hat und bis Ende November des darauffolgenden Studienjahres gültig ist. Wird bis im November im Studienjahr ein Zimmer frei, haben die Bewerber der Warteliste entsprechend der Quoten (Inländer/Ausländer & männlich/weiblich) Vorrang. Ab Ende November bis zur nächsten Aufnahmesitzung im laufenden Studienjahr sind die freiwerdenden Plätze durch Bewerber - entsprechend den angezielten Quoten - nachzubesetzen.

(6) Informationen, die für die Entscheidungsfindung herangezogen werden bzw. Informationen über den Entscheidungsprozeß unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

(7) Die übrigen (neben den den Ausländern vorbehaltenen) freien Heimplätze werden zu gleichen Teilen an Höhersemestrige und Erstsemestrige vergeben.

(8) Neuaufnahme während des Studienjahres:
a) Entsprechend der Quote werden Bewerber aus der Warteliste des Aufnahmegremiums bis Ende November bevorzugt. Die Ausschreibung eines freien Heimplatzes muß spätestens 3 Tage vor einer Neuaufnahme erfolgen. Nach Möglichkeit soll ein Beschluß über die Neuaufnahme während des Studienjahres in der Stockvertretersitzung fallen. Bei raschem Handlungsbedarf ist es der Verwalterin möglich, die Entscheidung über die Zimmervergabe alleine zu treffen. Sie hat in der nächsten Stockvertretersitzung darüber zu informieren. Heimbewohner, die nicht durch die Aufnahmesitzung ins Heim aufgenommen wurden bzw. nicht auf der dort erstellten Warteliste vorgemerkt waren, werden in der nächsten Aufnahmesitzung wie Neubewerber behandelt (vgl. §4(5)).
b) Bis zur endgültigen Aufnahme gelten die Bestimmungen des StHG 9 (1) (kurzfristige Vergabe von Heimplätzen während des Studienjahres).

(9) Wohndauer: a) Mit jedem aufgenommenen Heimbewohner wird ein Benützervertrag auf ein Jahr, bei Erstsemestrigen auf zwei Jahre abgeschlossen. Mit Heimbewohnern, die während dem Studienjahr einziehen, wird jeweils ein Vertrag bis zum Ende des laufenden Studienjahres abgeschlossen - bei Erstsemestrigen, die auf der Warteliste vorgemerkt waren, ein Zweijahresvertrag. Der Vertrag wird in der Folge jährlich verlängert. Es besteht die Möglichkeit, bis zum Abschluß des Studiums, soweit die durchschnittliche Studiendauer nicht überschritten wird, im Heim zu wohnen. Der Benützungsvertrag kann vom Benützer jederzeit unter Berücksichtigung der in § 4 (10) festgelegten Bestimmungen gekündigt werden.
b) Vereinbarungen zur Gewährleistung des Sommerbetriebes:
Alle Bewohner des 3. Stock rechts sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni auszuziehen, damit jene Bewohner, die während der Sommermonate im Studentenheim bleiben, dorthin übersiedeln können. Die Auszugstermine für die anderen Stockwerksflügel werden in der Stockvertretersitzung festgelegt. Während der Sommermonate Juli/August dürfen jene Studierende im Studentenheim wohnen, die das aus einsichtigen Studien-gründen rechtfertigen können (Diplomarbeit, Dissertation) bzw. jene ausländischen Studierende, denen es nicht möglich ist, in dieser Zeit nach Hause zu fahren. Heimbewohner, die während der Sommermonate einen Heimplatz benötigen, müssen sich bis 15. Mai des laufenden Studienjahres unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Heimverwaltung melden. Mitte Mai wird seitens der Heimleitung ein Kontrollgang durch alle Räumlichkeiten des Hauses durchgeführt, mit dem Ziel, eine Liste anzulegen über allfällige Reparaturarbeiten, die bis zum Beginn des Sommerbetriebes koordiniert und ausgeführt werden müssen.

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(10) Kündigung von Seiten des Heimbewohners:
Heimbewohner, die den Benützungsvertrag kündigen wollen, können dies nur zu Semesterende tun und müssen ihren Entschluß spätestens bis 31. Dezember bzw. 31. Mai der Heimleitung schriftlich bekannt geben. Diese Regelung tritt nicht in Kraft, wenn der Heimbewohner einen Nachmieter findet, der seitens der Heimleitung und der Stockvertreter akzeptiert wird.

(11) Kündigung des Benützungsvertrages von Seiten des Hochschülerheims „St.Josef":
Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch das Hochschülerheim "St. Josef" frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn
a) grobe und/oder oftmalige Verstöße gegen das Heimstatut vorliegen (vgl. § 20 StHG "Kirchliche Heime")
b) Heimbewohner ein Verhalten zeigen, welches das Zusammenleben im Heim gefährdet oder unmöglich macht und trotz mehrmaliger Mahnung durch die Stockvertreter oder Heimleitung zu keiner Veränderung führt
c) kriminelles Verhalten nachgewiesen wurde
d) ein Beitragsrückstand von einer Monatsmiete vorliegt
e) das Studium faktisch beendet oder abgebrochen wurde
f) der Heimbewohner regelmäßige finanzielle Einkünfte bezieht, die die Summe aus Höchststipendium und Kinderbeihilfe um mehr als ein Viertel übersteigen, sodaß soziale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist
g) der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt. Der Heimbewohner hat nach schriftlichem Erhalt der Kündigung durch die Heimleitung das Zimmer binnen 30 Tagen zu räumen, bei der Vorlage der Gründe (11) a)b)c)d) fristlos. Eine Kündigung wird in der Stockvertretersitzung aufgrund der angegebenen Kriterien entschieden. Die Stockvertreter besitzen das Mitentscheidungsrecht. Vor der Entscheidung über eine Kündigung ist dem betreffenden Heimbewohner auf sein Verlangen die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Stockvertretersitzung zu geben.

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§ 5 HAUSORDNUNG

(1) Datenschutz
Zum Zweck der Wahrung von Privatsphäre und zur individuellen Sicherheit der Bewohner des „multikulturellen" Heimes ist es der Heimverwalterin untersagt, heimfremden Personen Auskunft über Heimbewohner in Verbindung mit der Zimmernummer weiterzugeben. Die Heimbewohner sind nicht verpflichtet, heimfremden Personen irgendwelche Auskünfte über Mitbewohner zu erteilen. Aus Sicherheitsgründen werden im ganzen Heim keine Listen ausgehängt, aus denen die Namen der einzelnen Heimbewohner und deren Zimmernummern hervorgehen.

(2) Wohnbereich:
Den Studenten steht je ein Platz in einem Einzel- oder Doppelzimmer zur Verfügung. Zu den Räumlichkeiten, die von allen Bewohnern benützt werden können, zählen: 2 Auf-enthaltsräume, 4 Küchen, eine Terrasse, Waschküche, Sanitäranlagen und abgegrenzter Gartenanteil.

(3) Haftung für den anvertrauten Wohnbereich:
Für das bezogene Zimmer samt Inventar sowie für das dazugehörige Küchenkästchen bzw. Kühlschrankfach ist jeder Heimbewohner selbst verantwortlich; d. h., daß er/sie für Beschädigungen im Zimmer bzw. für den Verlust von Einrichtungsgegenständen ersatzpflichtig ist. Dazu gehören auch Schäden, die durch das Nicht- schließen der Fenster oder durch unsachgemäßes Befestigen von Bildern oder Gegenständen an Wänden oder Mobiliar auftreten.
Auch für die Sauberkeit in seinem Wohnbereich (Zimmer, Küche, Kühlschrank, Küchenkästchen) ist jeder Heim- bewohner selbst zuständig.
Größere Veränderungen im Wohnbereich können nur mit Einverständnis der Heimleitung vorgenommen werden und müssen in der Stockvertretersitzung besprochen werden.
Für Beschädigungen in den gemeinsamen Wohnbereichen des Stockwerks haftet primär der Verursacher der Beschädigung, im Zweifelsfall die Stockwerksbewohner zu gleichen Teilen. Für die Beschädigungen in allen übrigen Räumen des Hauses, ausgenommen das Büro und die Dienstwohnungen Nr. 264 und Nr. 357, haftet primär der Verursacher der Beschädigung, im Zweifelsfall alle Heimbewohner zu gleichen Teilen. Alle Probleme der Haftung seitens der Heimbewohner sowie der Veränderung der Räume werden in der Stockvertretersitzung entschieden; die Stockvertreter besitzen das Mitentscheidungs-recht.

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(4) Bezahlung der Miete:
Die Miete ist im voraus bis spätestens 5. des Monats bei Erlagschein, in bar oder als Dauerauftrag zu bezahlen.

(5) Schlüsselordnung:
Jeder Heimbewohner erhält einen Haustor- und Zimmerschlüssel sowie einen Schlüssel zum Küchenkästchen und zum Kühl-schrankfach. Dafür wird eine entsprechende Kaution eingehoben. Diese Schlüssel dürfen nur an Mitbewohner oder an Hausgäste weitergegeben werden. Diese Schlüsselordnung dient der Sicherheit der Heimbewohner und ihres Eigentums; auf ihre Einhaltung wird daher größter Wert gelegt. Aus Sicherheits-gründen sind die mit einem Schnappschloß ausgestatteten Wohntrakttüren stets geschlossen zu halten

(6) Vereinbarungen im Tagesablauf:
Ab 10.00 Uhr muß dem Raumpflegepersonal die Möglichkeit zum Aufräumen gegeben werden. Ab 22.30 Uhr ist Nachtruhe erwünscht. Ab diesem Zeitpunkt sind die Eisentore der Klostermauern und das Haustor mit den dafür vorgesehenen Schlüsseln abzuschließen. Bei längerer Abwesenheit während der Studienzeit (14 Tage) ist die Verwaltung im vorhinein davon zu informieren.

(7) Besuche:
Jeder Heimbewohner hat das Recht, Besuche zu empfangen, soweit sich die Mitbewohner nicht gestört fühlen. Übernachtungen sind nur mit Einverständnis der Heimleitung möglich. Vergleichbar einer Wohngemeinschaft sind in den Stockwerken viele Zimmer unversperrt. Daher ist es wichtig, unbekannte Personen, die ins Heim wollen, zu fragen, wen sie besuchen wollen.

(8) Benützung der Einrichtungen und Geräte im Haus:
Die Benutzung der Einrichtungen und Geräte im Haus (Küchen, Duschen, Waschmaschine, Aufenthaltsräume,...) ist grundsätzlich nur Heimbewohnern erlaubt. Ausnahmeregelungen (z. B. bei den Bewohnern der Dienstwohnungen im 2. und 3. Stock) sind mit der Verwaltung zu vereinbaren.

(9) Die Bewohner des Studentenheimes haben die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niederge-legten Rechte und Pflichten zu beachten: Studentenheimgesetz, Meldegesetz, Brandschutzordnung etc.

Fußnoten und Anmerkungen:
Das SUBSIDIARITÄTSPRINZIP fordert: "Was der einzelne aus eigener Initiative und Kraft leisten kann, das darf ihm die Gesellschaft nicht entziehen; was die kleinere, untergeordnete Gesellschaft zustande bringt, soll die größere nicht ab- bzw. wegnehmen. (...) Das S. gibt also an, wie die Gemeinwesen dem einzelnen und anderen Gemeinwesen dienen sollen: nämlich als Hilfe zur Selbsthilfe. Aber nicht nur das Wie, sondern auch die Reihenfolge ist im S. angesprochen: jeweils das Sozialgebilde hat zu helfen, das dem Hilfebedürftigen am nächsten steht: Selbsthilfe - Nachbarschaftshilfe - Fernhilfe." in: Buchberger, Elisabeth/Walter Suk (Hg.), Kleines Soziallexikon, 2. Auflage, Linz 1982, 152.

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HEIMORDNUNG

DES HOCHSCHÜLERHEIMS "ST. JOSEF" DER KATHOLISCHEN HOCHSCHULGEMEINDE SALZBURG


PRÄAMBEL

(1) Um die Lesbarkeit der Heimordnung zu verbessern, werden die männlichen Formen gebraucht: Mit "Studenten" sind "Studentinnen und Studenten" gemeint. Dies wurde vor allem aus Rücksicht auf die ausländischen Studierenden beschlossen, um keine zusätzlichen sprachlichen Barrieren zu errichten.

(2) Mit "Stockwerkvertreter" werden üblicherweise die Vertreter eines Stockwerksflügel gemeint. Der Ausdruck "Stockwerk" wurde bevorzugt, um die unnötig komplizierte und sprachlich schwerfällige Bezeichnung "Stockwerkflügel" zu umgehen.


§ 1. GÜLTIGKEIT DER HEIMORDNUNG

(1) Diese Heimordnung wurde in Anlehnung an das Heimstatut am 18.Mai 1994 durch die Heimversammlung beschlossen.

(2) Eine Änderung der Heimordnung ist nur möglich, wenn die Mehrheit der Heimleitung und eine Zwei-Drittel- Mehrheit der an einer Heimversammlung teilnehmenden Heimbewohner für den jeweiligen Antrag auf Änderung oder Ergänzung stimmen; jeder Block besitzt das Vetorecht.

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§ 2. ORGANE UND STRUKTUREN DES DEMOKRATISCHEN PROZESSES IM HEIM:

(1) Stockvertreter

1.1 Die Wahl des Stockvertreters erfolgt jährlich durch die Bewohner des jeweiligen Stockwerks in geheimer, schriftlicher und persönlicher Form. Jeder Stockwerksbewohner besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Einberufung und Durchführung der Wahl obliegt dem bisherigen Stockvertreter oder einem anderen Bewohner des Stockwerks. Die Wahl hat in der zweiten Oktoberhälfte stattzufinden. Die Wahl des Stockvertreters erfordert eine einfache Mehrheit. Bis zur Wahl des Stockvertreters vertritt der bisherige Stockvertreter das Stockwerk - wenn dieser bereits aus dem Heim ausgezogen ist, ein anderer Bewohner des Stockwerks.

1.2 Die Abwahl des Stockvertreters erfordert eine absolute Mehr-heit der jeweiligen Stockwerksbewohner. Der abgewählte Stockvertreter übt seine Funktion bis zur Neuwahl eines Stockver-treters aus. Die Neuwahl muß innerhalb einer Woche stattfinden.

1.3 Der Stockvertreter ist von den Bewohnern des Stockwerks, in dem er selbst wohnt, delegiert, deren Interessen gegenüber der Heimleitung zu vertreten bzw. sie über die in der Stockvertreter-sitzung diskutierten Probleme und Entscheidungen zu informieren.

1.4 Zusätzlich zu den Stockvertretern ist ein Vertreter der ausländischen Heimbewohner zu wählen, wenn mehr Inländer als Ausländer Stockvertreter sind. Dieser ist ebenfalls in der zweiten Oktoberhälfte durch alle ausländischen Heimbewohner im Rahmen einer eigenen Sitzung mit einfacher Mehrheit zu wählen. Er vertritt die Interessen aller ausländischen Studierenden im Heim, sowie die Koordination mit dem AAI und anderen Institutionen (z.B. ÖH-Ausländerreferat, etc), die für die ausländischen Studierenden relevant sind. Dieser Vertreter ist in der Stockvertretersitzung mit einer Stimme vertreten. Sollte die Mehrheit der Stockvertreter hingegen ausländische Heimbewohner sein, ist ein Inländervertreter zu wählen. Der Modus der Wahl und die Intention hinsichtlich der Aufgaben entsprechen jenen der Ausländervertretung. Bei einem Gleichgewicht von inländischen zu ausländischen Stockvertretern wird jedoch kein zusätzlicher Studentenvertreter gewählt.

1.5 Die Stockvertreter teilen sich folglich die Verantwortung für jene Bereiche untereinander auf, die die Heimbewohner in Selbstverwaltung führen.
* Heimkassa und Geschirrspülmittel
* Recycling
* Werkzeugkoffer
* Ausländer/Inländerkontaktperson
* Heimvertretung für die LaH-Sitzung (Leitung am Hochschulort)
* Geschirrtücher
* Heimsprecher

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(2) Studentenversammlung

2.1 Die Studentenversammlung ist Ort der Meinungsbildung, Diskussion und Beschlußfassung der Heimbewohner untereinander zu wichtigen Fragen des Heimlebens.

2.2 Alle Stockvertreter sind an die Beschlüsse der Studentenversammlung gebunden; daher müssen mindestens zwei Stockvertreter an der Versammlung teilnehmen.

2.3 Eine Studentenversammlung kann nur in der Zeit von Montag bis Donnerstag stattfinden und einberufen werden; nicht an Ferientagen, Feiertagen und einem diesen vorausgehenden Tag. Die Ankündigung einer Studentenversammlung erfolgt über das schwarze Brett an jedem Stockwerk und an der Bürotüre.

2.4 An der Bürotüre ist die Sitzungsteilnehmerliste angebracht, in die sich jeder Bewohner bis spätestens 2 Tage vor der Sitzung eintragen muß, ob er teilnehmen kann bzw. nicht teilnehmen oder nur vielleicht teilnehmen kann. Wenn mehr als die Hälfte der Studierenden nicht kann, muß der Termin um eine Woche verlegt werden, dann findet die Versammlung in jedem Fall statt - auch dann, wenn die Mehrheit der Heimbewohner wieder nicht kann. Diese Regelung wurde getroffen, um nicht eine Sitzung auf Dauer boykottieren zu können. Es soll jedoch stets darauf Rücksicht genommen werden, einen für möglichst viele Heimbewohner günstigen Termin zu vereinbaren. Wenn nur eine Minderheit der Studenten nicht kann, findet die Sitzung dennoch statt - vorausgesetzt, daß wenigstens 25% der Heimbewohner an der Sitzung laut Sitzungsteilnehmerliste anwesend sein können.

2.5 Beschlüsse der Studentenversammlung erfordern eine Zwei-drittelmehrheit der Anwesenden.

2.6 Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefällt werden. Die Tagesordnung ist ebenfalls an der Bürotüre angeschlagen und kann bis zum Tag vor der Sitzung durch weitere Tagesordnungspunkte jedes einzelnen Heimbewohners ergänzt werden.

2.7 Der erste Tagesordnungspunkt muß die Feststellung der Beschlußfähigkeit sein, das heißt, daß mindestens 25% der Heimbewohner anwesend sein müssen und sich nicht mehr als 50% abgemeldet haben dürfen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können von jedem Heimbewohner bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beantragt werden. Der letzte Tagesordnungpunkt lautet "Allfälliges".

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2.8 Eine Studentenversammlung wird von den Stockvertretern einberufen. Sie kann nur bzw. muß dann einberufen werden, wenn eine Mehrheit der Stockvertreter oder eine qualifizierte Minderheit der Heimbewohner (mindestens 10 Heimbewohner bzw ein ganzer Stockwerksflügel) dies wünscht.

2.9 Die Heimleitung kann von den Stockvertretern fallweise zur Studentenversammlung eingeladen werden, damit die Heimbewohner zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt nähere Information erhalten. Die Heimleitung besitzt in der Studenten-versammlung kein Stimmrecht.

2.10 Die Leitung der Studentenversammlung obliegt einem Stock-vertreter oder einem anderen Heimbewohner.

2.11 Von der Studentenversammlung ist ein Protokoll anzu-fertigen, das allen Heimbewohnern durch Aushang in jedem Stockwerk innerhalb von 5 Tagen zur Kenntnis zu bringen ist.

(3) Stockwerksitzung

3.1 Bei Fragen, die wegen ihrer Gewichtung keine eigene Studentenversammlung erfordern, kann eine Abstimmung unter allen Heimbewohnern im Stockwerksflügel durchgeführt werden.

3.2 Das Ergebnis der Abstimmung ist dann gültig, wenn mindestens die Hälfte der Heimbewohner von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen 24 Stunden eine neue Abstimmung abzuhalten. Ist auch ihr Ergebnis nicht gültig, entscheiden die Stockvertreter. Wenn sich mehr als die Hälfte der Stockbewohner für den angekündigten Termin (mündlich) abmelden, muß ein neuer Termin (bis zu zwei Tage später) gefunden werden. Kann auch am darauffolgenden Termin nur eine Minderheit teilnehmen, kann die Sitzung dennoch stattfinden, vorausgesetzt, daß mindestens 4 Personen anwesend sind.

3.3 Die Stockwerksabstimmung kann in der Zeit von Montag bis Sonntag abgehalten werden, aber nicht an Ferientagen und Feiertagen und an einem diesen vorausgehenden Tag.

3.4 Die zur Abstimmung gelangenden Punkte müssen mindestens einen Werktag (außerhalb der Ferien) vor der Abstimmung an der Anschlagstafel des Stockwerks vom jeweiligen Stockvertreter angekündigt werden und können durch jeden Stockbewohner bis zum Tag der Abstimmung ergänzt werden.

3.5 Eine Stockwerksabstimmung kann nur bzw. muß dann abgehalten werden, wenn der Stockvertreter oder eine qualifizierte Mehrheit der Stockbewohner (mindestens 5 Personen eines Stockwerkflügels) dies wünscht.

3.6 Die Durchführung einer Stockwerksabstimmung obliegt den Stockvertretern jeweils auf ihrem Stockwerk. Über die Form der Abstimmung (geheim, per Handzeichen,...) entscheiden die Stockbewohner mit einfacher Mehrheit.

(4) Stockvertretersitzung

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4.1 Die Stockvertretersitzung setzt sich aus den gewählten Vertretern der Stockwerke und der Heimleitung zusammen.

4.2 In der Stockvertretersitzung werden alle Belange des Hauses, in denen die Heimbewohner das Mitsprache- bzw. das Mitentscheidungsrecht besitzen, diskutiert bzw. entschieden. (Siehe §3)

4.3 Die Stockvertretersitzung findet statt, wenn mindestens ein Verterter der Heimleitung und mindestens die Hälfte der Stockvertreter anwesend ist. Eine Absage hat bis zum Tag vor der Sitzung zu erfolgen, andernfalls ist die Sitzung dennoch durchzuführen. Wenn diese Mindestbesetzung nicht zustande kommt, muß innerhalb einer Woche ein neuer Termin vereinbart werden. Im Regelfall sollte der Termin der nächsten Sitzung bereits in der vorausgehenden Sitzung festgelegt werden. Es ist darauf zu achten, daß ein möglichst günstiger Termin für alle Teilnehmer gefunden wird.

4.4 Aus der Funktion der Stockvertreter (s. 1.3) ergibt sich, daß sich der Stockvertreter gleichzeitig mit der Annahme der Wahl verpflichtet, möglichst an allen Stockvertretersitzungen teilzunehmen. Wenn der Stockvertreter begründet verhindert ist, kann er einen anderen Stockwerkbewohner seine Stimme für die Dauer einer Sitzung übertragen. Auch die Heimleitung kann von ihrem Recht Gebrauch machen, bei Verhinderung eine Stimm-übertragung - beispielsweise an die KHG-Pastoralassistenten - vorzunehmen, um die Interessen der Heimleitung zu gewähr-leisten.

4.5 Die Stockvertretersitzung findet nach Bedarf, aber mindestens alle drei Wochen statt und ist nicht öffentlich. (Diese Regelung entfällt während der Ferienzeiten.) Bei beiderseitigem Einverständnis können weitere Personen als Gäste zu bestimmten Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden.

4.6 Die Tagesordnung ist mindestens 5 Tage vor der Sitzung an der Bürotüre auszuhängen, und kann bis zum Tag vor der Sitzung von jedem Heimbewohner um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden.

4.7 Die Tagesordnung der Sitzung wird am Beginn durch den Sitzungsleiter vorgeschlagen und gemeinsam festgelegt. Der erste Tagesordnungspunkt betrifft die Feststellung der Beschluß-fähigkeit, der zweite Tagesordnungspunkt die Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung. Der letzte Tages- ordnungspunkt lautet immer "Allfälliges". Nur zu diesem Tagesordnungspunkt können keine Beschlüsse gefaßt werden. Die Leitung der Sitzung erfolgt im Rotationsprinzip unter allen Teilnehmern.

4.8 Von jeder Stockvertretersitzung muß ein Protokoll angefertigt und binnen 5 Tagen in jedem Stockwerk ausgehängt werden. Die Protokollführung erfolgt nach dem Rotationsprinzip.

4.9 Die Beschlußfassung erfolgt laut §3. Es ist zu trennen zwischen Beschlüssen, bei denen die Stockvertreter das Mitentscheidungsrecht besitzen und somit durch Mitbestimmung in die Verantwortung eingebunden werden und Beschlüssen, bei denen sie nur .Beratungsfunktion oder nur Anhörungsrecht haben und somit die Alleinverantwortung bei der Heimleitung liegt.

(5) Heimversammlung

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5.1 Die Heimversammlung ist als Instrument der direkten Demokratie oberste Instanz zu Verhandlungsführung und Beschlußfassung zwischen Heimleitung und Heimbewohnern, d. h. sie dient dazu, bei wichtigen Problemen das Instrumentarium der direkten Demokratie anzuwenden.

5.2 Kann in einer wichtigen Frage in den Gremien der indirekten Demokratie - etwa nach Beschlußfassung in der Studenten-versammlung, Verhandlung in der Stockvertretersitzung - keine Einigung zwischen Heimleitung und Heimbewohnern erzielt werden, muß innerhalb von 14 Tagen eine Heimversammlung stattfinden. Auch zum Beginn des Studienjahres ist eine Heimversammlung abzuhalten.

5.3 Eine Heimversammlung kann nur in der Zeit von Montag bis Donnerstag stattfinden und einberufen werden; nicht an Ferientagen, Feiertagen und einem diesen vorausgehenden Tag. Die Ankündigung einer Heimversammlung erfolgt mindestens 5 Werktage vorher über das schwarze Brett an jedem Stockwerk und an der Bürotüre.

5.4 An der Bürotüre ist zusätzlich die Sitzungsteilnehmerliste angebracht, in die sich jeder Bewohner bis spätestens 2 Tage vor der Sitzung eintragen muß, ob er teilnehmen kann bzw. nicht teilnehmen oder nur vielleicht teilnehmen kann. Spätestens zwei Tage vor der Sitzung muß bekanntgegeben werden, ob die Heimversammlung verschoben werden muß.
Wenn mehr als die Hälfte der Studierenden oder die Mehrheit der Vertreter der Heimleitung nicht teilnehmen kann, muß der Termin verlegt werden - maximal eine Woche später - dann findet die Versammlung in jedem Fall statt, auch dann, wenn die Mehrheit der Heimbewohner oder Heimleitung wieder nicht kann. Diese Regelung wurde getroffen, um nicht eine Sitzung auf Dauer boykottieren zu können. Es soll jedoch stets darauf Rücksicht genommen werden, einen für möglichst viele Betroffene günstigen Termin zu vereinbaren. Wenn nur eine Minderheit der Studenten teilnehmen kann, findet die Sitzung dennoch statt - vorausgesetzt, daß wenigstens ein Drittel der Heimbewohner an der Sitzung laut Sitzungsteil-nehmerliste anwesend sein kann.

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5.5 Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefällt werden. Die Tagesordnung ist ebenfalls an der Bürotüre angeschlagen und kann bis zum Tag vor der Sitzung durch weitere Tages-ordnungspunkte jedes einzelnen Heimbewohners ergänzt werden.

5.6 Der erste Tagesordnungspunkt muß die Feststellung der Beschlußfähigkeit sein, das heißt, daß mindestens 33% der Heimbewohner anwesend sein müssen und sich nicht mehr als 50% abgemeldet haben dürfen. Es müssen mindestens 2 Vertreter der Heimleitung anwesend sein. Der letzte Tagesordnungspunkt lautet "Allfälliges".

5.7 Eine Heimversammlung wird von den Heimleitung einberufen. Sie kann bzw. muß auch dann einberufen werden, wenn eine Mehrheit der Stockvertreter oder eine qualifizierte Minderheit der Heimbewohner (mindestens 15 Heimbewohner bzw ein ganzer Stockwerksflügel) dies wünscht.

5.8 Die Leitung der Heimversammlung obliegt einem Vertreter der Heimleitung oder einem Stockvertreter.

5.9 Von der Heimversammlung ist ein Protokoll durch einen Stockvertreter anzufertigen, das allen Heimbewohnern durch Aushang in jedem Stockwerk innerhalb von 5 Tagen zur Kenntnis zu bringen ist.

5.10 Die Beschlußfassung erfolgt laut §3. Es ist zu trennen zwischen Beschlüssen, bei denen die Heimbewohner das Mitentscheidungsrecht besitzen und somit durch Mitbestimmung in die Verantwortung eingebunden werden, und Beschlüssen, bei denen sie nur Beratungsfunktion oder nur Anhörungsrecht haben und somit die Alleinverantwortung bei der Heimleitung liegt. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

5.11 Sieht sich die Heimversammlung außerstande, einen Konflikt zu lösen, wird die Entscheidung dem Schlichtungsausschuß übergeben. Mit der Einberufung der ersten Sitzung des Schlichtungsausschusses wird ein Teilnehmer der Heimversammlung von dieser beauftragt.

(6) Schlichtungsausschuß

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6.1 Tritt der Fall ein, daß in einer Heimversammlung keine Einigung zwischen Heimbewohnern und Heimleitung erzielt werden kann, muß innerhalb von 7 Tagen die erste Sitzung des Schlichtungsausschusses stattfinden.

6.2 Der Schlichtungsausschuß setzt sich aus zwei Vertretern der Heimleitung und zwei delegierten Stockvertretern sowie einer unabhängigen Schlichtungsperson zusammen.

6.3 Die unabhängige Schlichtungsperson nimmt diese Funktion ein, bis sie von selbst zurücktritt. Im Falle eines Rücktritts zwischen Einberufung und Abschluß der Schlichtung aus schwerwiegenden Gründen übernimmt diese Funktion sofort eine zweite unabhängige Schlichtungsperson.

6.4 Legt die Schlichtungsperson ihre Funktion nicht für eine Schlichtung sondern endgültig zurück, ist in der Stockvertreter-sitzung ehestmöglich eine neue Schlichtunsperson einstimmig zu bestimmen. Das gleiche gilt für eine zweite Schlichtungsperson.

6.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und sind sowohl für Heimbewohner als auch für die Heimleitung bindend. Stimmenthaltung und Stimmübertragung sind nicht möglich.

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§ 3. KOORDINATION ZWISCHEN STUDENTISCHER INTERESSENSVERTRETUNG & HEIMLEITUNG

1) Im folgenden werden die Mitwirkungsrechte der Heimbewohner für den Betrieb des Hochschülerheims "St. Josef" geregelt. Nicht geregelte Bereiche fallen in die Kompetenz der Heimleitung.

(2) Grundsätzlich gibt es drei Formen der Mitwirkung der Studenten im Entscheidungsprozeß:

a) Anhörung: In diesem Fall haben die Stockvertreter das Recht, sich Gehör zu verschaffen. Die Heimleitung trägt jedoch die alleinige Verantwortung. Dies gilt üblicherweise für die Bestellung eines neuen Heimleiters, Erhöhung der Heimpreise, finanzielle Angelegenheiten.

b) Mitsprache: In diesem Fall haben die Stockvertreter die Möglichkeit, den Diskussionsprozeß aktiv mitzugestalten. Die letztendliche Entscheidung obliegt jedoch der Heimleitung. Dies gilt üblicherweise für die Personalbesetzungen, bestimmte Investitionen, etc.

c) Mitbestimmung: In diesem Fall haben die Stockvertreter das Mitentscheidungsrecht - sie tragen auch die Mitverantwortung für den Beschluß. Dazu gehören Entscheidungen im Bereich der Neu- und Wiederaufnahme, Zimmervertreilung, bestimmte Personalentscheidungen, etc.

(3) Für alle Bereiche, deren Entscheidungsvorgang nicht explizit in Heimordnung und Heimstatut festgelegt worden sind, wird folgende Vorgangsweise festgelegt: Die Heimleitung entscheidet, in welcher der drei Entscheidungsformen die Heimbewohner am Entscheidungsprozeß beteiligt werden. Darüber hinaus steht es der Heimleitung frei, die Heimbewohner über deren gesetzlich festgelegten Möglichkeiten hinaus, in den Entscheidungsprozeß einzubinden. Die Möglichkeiten der Abstimmung werden wie folgt festgelegt:

a) gleiches Stimmrecht für alle Sitzungsteilnehmer: einfache Mehrheit, absolute Mehrheit, Zweidrittelmehrheit oder ein-stimmiger Beschluß oder aber

b) Blockabstimmung mit Vetorecht: Mehrheitsbeschluß pro Block.

(1) Mitwirkungsrechte der Heimbewohner bei Bestellung des Personals:

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Hauptamtliche Heimleiter: Die Bestellung des Heimleiters liegt im Entscheidungsbereich der Katholischen Hochschulgemeinde. Die KHG hat dem von der Stockvertretersitzung delegierten Stockvertreter das Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

Verwalter: Bei der Neubesetzung des Postens ist dieser öffent-lich in einer Salzburger Tageszeitung auszuschreiben. Auswahl und Bestellung des Verwalters obliegen der hauptamtlichen Sitzung und einem delegierten Stockvertreter, der Mitbestimmungsrecht besitzt. Das Einvernehmen mit dem Heimleiter ist herzustellen. Das genannte Gremium verpflichtet sich, einen Kriterienkatalog zu erstellen und ihn vorher der Heimvertretung zur Kenntnis zu bringen; dieser orientiert sich an den aktuellen Bedürfnissen des Verwalterpostens. Gemäß diesem Kriterienkatalog wird die Entscheidung getroffen. Jedes Mitglied besitzt gleiches Stimmrecht. Beschlüsse erfordern eine absolute Mehrheit. Das gleiche Gremium entscheidet über einen Antrag der Heimleitung oder der Mehrheit der Stockvertreter auf Kündigung. Der Verwalter hat eine Probezeit von einem Monat.

Putzpersonal: Bei Neubesetzung dieses Postens ist dieser auszuschreiben. Auswahl und Bestellung des Putzpersonals obliegen einem Gremium, bestehend aus: dem Leiter der KHG, dem Heimleiter, dem Verwalter und einem delegierten Stockvertreter, der Mitbestimmungsrecht bestitzt. Das gleiche Gremium entscheidet über einen Antrag der Heimleitung oder der Mehrheit der Stockvertreter auf Kündigung.

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Studentischer Putzdienst während des Studienjahres:
Die Entscheidung über den Bedarf an studentischem Putzdienst wird in der Stockvertretersitzung gefällt. Bei Bedarf werden die Posten in den einzelnen Stockwerken mindestens zwei Wochen vor Beginn des Dienstes ausgeschrieben.Die Entscheidung über die Bestellung bzw. Abbestellung wird in der Stockvertretersitzung gefällt. Die Stockvertreter haben das Mitentscheidungsrecht. Die Kriterien für die Bestellung eines Putzpostens sind 1. "Eignung" und 2. "soziale Bedürftigkeit".

Arbeiten im Haus während der Sommerferien:
Die entsprechenden Entscheidungen werden von der Heimleitung getroffen.

(2) Mitwirkungsrechte der Heimbewohner in finanziellen Fragen. Die durch das Hochschülerheim "St. Josef" erwirtschafteten bzw. ihm zur Verfügung stehenden Gelder kommen - gemäß der Widmung des Hauses (s. Präambel des Statuts) - ausschließlich wieder dem Studentenbetrieb im Hochschülerheim "St.Josef" zugute.

2.1 Abrechnungen: Die Heimleitung verpflichtet sich, zum Zweck einer übersichtlichen Finanzgebarung jährlich eine Abrechnung zu erstellen, die zum ehestmöglichen Termin nach ihrer Fertigstellung der Stockvertretersitzung zur Diskussion vorzulegen ist. Die Heimleitung verpflichtet sich, bis zum 31. März jedes Jahres eine Jahresabrechnung vorzulegen, die in der Stockvertretersitzung zur Diskussion zu stellen ist. Die Stockvertreter haben das Recht, die Abrechnungen durch eine Vertrauensperson kontrollieren zu lassen, die in die Buchhaltung Einsicht nehmen kann. Die Vertrauensperson ist ein Heimbe-wohner, wird durch die Mehrheit der Stockvertreter festgelegt und wird in der Stockvertretersitzung bekanntgegeben. Aus den Daten der Bilanz des vorhergehenden Jahres wird von der Heimleitung bis zum 30. April jedes Jahres ein Bugetentwurf erstellt, der ebenfalls bis zum ehestmöglichen Termin in der Stockvertretersitzung zur Diskussion zu stellen ist.

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2.2. Miete: Unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung des Vorjahres, der Veränderung des Verbraucherpreisindex sowie der Widmung des Hauses wird jährlich die Höhe des Heimpreises in der Stockvertretersitzung vorgeschlagen und diskutiert. Der neue Heimpreis tritt mit 1. Oktober des Studienjahres in Kraft und gilt unverändert für ein Jahr. Eine Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhung bei Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden. Die Entscheidung über eine Veränderung des Heimpreises obliegt der Heimleitung nach Diskussion in der Stockvertretersitzung. Die Heimbewohner sind von einer Veränderung des Heimpreises für das nächste Studienjahr Mitte Mai bzw. bei Preis-veränderungen im Studienjahr mindestens 6 Wochen vor dem Inkrafttreten durch Aushang in den Stockwerken in Kenntnis zu setzen.

2.3. Investitionen: Investitionen ab S 20.000.- (netto, wertge-sichert) für den Betrieb während des Studienjahres müssen vorher in der Stockvertretersitzung diskutiert werden. Investitionen, die je zur Hälfte vom Heim und von den Heimbewohnern finanziert werden, werden in der Stockvertreter-sitzung beschlossen; die Stockvertreter haben das Mitbe-stimmungsrecht. (Darunter fallen Investitionen wie Fernseher, Videorekorder, Tischtennistisch, Kaffeemaschinen, ...). Notwendige Reparaturen an Geräten, die in dieser Form finanziert wurden, bezahlt - außer infolge mutwilliger Beschädigungen - das Heim.

2.4. Sommerbetrieb: Grundsätzlich liegen die Entscheidungen, die den Sommerbetrieb betreffen, in der Kompetenz der Heim-leitung. Alle Einnahmen aus dem Sommerbetrieb fließen dem Hochschülerheim "St. Josef" zu (s.StHG § 10, Abs. 1).

(3) Mitwirkungsrechte der Heimbewohner in Fragen der Heimplatzvergabe:

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3.1. Die Entscheidung über Neu- und Wiederaufnahme erfolgt im Aufnahmegremium (vgl. Statut § 3(6 ): Die Stockvertreter haben das Mitbestimmungsrecht, wobei das Prinzip der Parität zwischen Heimleitung und Stockvertretung gewahrt bleiben muß. Laut Statut §3(6) besteht dieses Gremium aus Heimbewohnern (4 bzw. 5 Stockwerksvertreter) und der Heimleitung (KHG-Leiter, Heimleiter, Verwalter und einem KHG- Pastoralassistenten). Ist es einem der Stockvertreter nicht möglich, an dieser Sitzung teilzunehmen, so kann er sein Stimmrecht an einen anderen Bewohner des von ihm vertretenen Stockwerkflügels delegieren. Ist es einem Mitglied der Heimleitung nicht möglich, an dieser Sitzung teilzunehmen, kann es seine Stimme auch an ein anderes Mitglied der Heimleitung delegieren, nach Möglichkeit jedoch einem (weiteren) KHG-Pastoralassisstenten, der nicht Mitglied der Heimleitung ist.

3.2. Zum Modus der Entscheidungsfindung: Um eine möglichst gerechte, sinnvolle und den Zielen des Hauses entsprechende Auswahl zu ermöglichen, wird folgender Auswahlmodus festgesetzt. Dieser ist im Statut §4 festgelegt. Ergänzend wird in der Heimordnung festgelegt: Als Richtlinie gilt die Einhaltung der Quoten 50% Inländer und 50% Ausländer, wobei 2 Heimplätze für Teilnehmerinnen aus Afrika für die ITH-Lehrgang in Kleßheim und ein Heimplatz für einen Studenten des ÖAD reserviert sind sowie zwei weitere Dienstwohnungen, die auf Aufforderung der Heimleitung freizuhalten sind. Wenn die Dienstwohnungen von Angestellten bewohnt werden, unterliegen diese nicht der Heimordnung, sondern einem speziellen Mietvertrag. Auf ein Gleichgewicht zwischen männlichen und weiblichen Heimbewohnern ist zu achten. Das Verhältnis Erstsemestrige zu Höhersemestrige wird im Statut §4 (7) geregelt. Die Auswahl wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, wobei sich in der Vergangenheit ein System bewährt hat, in dem Heimvertretung und Heimleitung mit einer festgesetzten Anzahl von Punkten eine Entscheidungsgewichtung vornehmen konnten. Dieses Punktesystem wird vom Aufnahmegremium vor Beginn der Reihung der Bewerber mit einfacher Mehrheit festgelgt. Folgende Kriterien sind bei der Heimplatzvergabe weiters zu beachten:

Erstsemestrige:
Es kommen nur vollständige Ansuchen in die engere Auswahl.

Inländer-Regelung:
In einem ersten Durchsichtsverfahren wird eine Zuordnung der Bewerber in vier verschiedene Gruppen versucht. In den Fragen der Zuordnung sollte im Konsens, wo nicht, mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Die Zuordnungsmerkmale der Gruppen:
A: Bewerber mit durchschnittlichem bzw. gutem Engagement, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage nicht im Spitzenfeld liegen.
B: Bewerber mit überdurchschnittlich guter wirtschaftlicher Absicherung und außergewöhnlichem Engagement.
C: Bewerber ohne oder nur mit wenig Engagement, die aus sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kommen.
D: Bewerber, auf die keines der bisher genannten Kriterien zutrifft. Bewerber aus der Gruppe D werden bereits im Vorfeld ausgeschieden und im Gremium nicht mehr behandelt.
In einem weiteren Auswahlverfahren werden die zur Verfügung stehenden Plätze verteilt und zwar nach folgendem Schlüssel: Gruppe A 60 Prozent & Gruppe B 20 Prozent & Gruppe C 20 Prozent.

Ausländer-Regelung:
Bei ausländischen Bewerbern und bei Bewerbungen aus dem Ausland kann auf das Aufnahmegespräch verzichtet werden.

Höhersemestrige:
Der Auswahlvorgang findet gleich wie oben geschildert statt mit einer Ausnahme:
Die Zuordnung der Bewerber in eine Gruppe E ist möglich, deren Merkmal "außergewöhnliches Engagement in der Katholischen Hochschulgemeinde" ist. Allen Bewerbern dieser Gruppe E wird ein Heimplatz zur Verfügung gestellt. Der Rest der Heimplätze wird in der beschriebenen Weise verteilt.

Warteliste:
Die Warteliste wird im Aufnahmegremium entsprechend den Richtlinien (Quotenregelung) erstellt. Verzichtet ein Bewohner auf seinen Heimplatz, erlischt sein Wohnrecht. Im Fall einer Wiederbewerbung auf Aufnahme wird der Antrag wie der eines Höhersemestrigen behandelt. Die Wohndauer darf die durchschnittliche Studiendauer nicht überschreiten.

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3.3. Zimmerverteilung:
Da ein großer Qualitätsunterschied zwischen den einzelnen Zimmern eines Stockwerks besteht, ist bei der Verteilung der Zimmer nach einer Art "Rotationsprinzip" - auf Bedarf - vorzugehen. Grundsätzlich soll bis Mitte Mai bekanntgegeben werden, wer im folgenden Studienjahr welches Zimmer bewohnen möchte. Kann keine einvernehmliche Entscheidung erzielt werden, wird über die Zimmerverteilung von der Stockvertretersitzung entschieden. Die Zimmereinteilung an Neuaufgenommene wird ebenfalls in der Stockvertretersitzung entschieden. Bei der Zimmerzuweisung muß darauf Bedacht genommen werden, daß keine "Ghettos" entstehen - auf eine gute Durchmischung von Ausländern und Inländern ist zu achten.

(4) Studentenjobs:
Bestimmte Arbeiten im Haus können gegen Mietreduktion an Heimbewohner vergeben werden. Diese müssen sich jeweils für ein Semester für diese Arbeit verpflichten.

(5) Selbstverwaltete Bereiche:
Verschiedene Bereiche werden von den Heimbewohnern in Selbstverwaltung (vgl. §2(1.4)) geführt:

a) Studentenkassa: Jedes Semester wird von den Stockvertretern ein bestimmter Betrag für diverse Anschaffungen (Abwaschhilfen, Geschirrtücher, ...) eingehoben. Von der für die Heimkassa zuständigen Person soll gegen Ende des Studienjahres ein Kassabericht vorgelegt werden.

b) Recycling: Jeder Heimbewohner hat für die "saubere" Mülltrennung zu sorgen. Die Koordination für den Abtransport obliegt dem Recycling-Beauftragten. Es handelt sich hierbei um die sorgfältige Trennunvon Glas, Altpapier, Aluminium, Plastik, Kompost, Biomüll, Sondermüll und Restmüll.

c) Geschirrtücher: Die Geschirrtücher werden von der Studentenkassa bezahlt, wobei jeder Stockwerkflügel über 10 farblich gekennzeichnete Geschirrtücher verfügt. Diese sollen einmal wöchentlich von der zuständigen Person für das gesamte Heim gewaschen werden.

d) Medikamentenkoffer: Die zuständige Person ist für das Auffüllen neuer und Entsorgung abgelaufener Medikamente sowie den ständigen Zugang zum Medikamentenkasten verantwortlich. Die Medikamente werden vom Heim bezahlt.

e) Werkzeugkoffer: Die zuständige Person ist für die Vollständigkeit und Zugänglichkeit des Werkzeugkoffers verantwortlich. Bei Bedarf können neue Werkzeuge, die vom Heim bezahlt werden, in Absprache mit der Stockvertretersitzung angeschafft werden.

f) LaH-Vertretung: Ein Stockvertreter hat die Verantwortung, die Interessen des Heims in der KHG vorzubringen.Deshalb ist es notwendig, an den LaH-Sitzungen teilzunehmen und als Verbindungsperson "St. Josef & KHG" zu fungieren. Ebenso sollte diese Person die KHG-Aktivitäten im Heim publik machen.

g) Heimsprecher: Die Stockvertreter sollen aus ihrer Mitte einen Heimsprecher wählen. Dieser sollte vor allem als Ansprechperson für die Heimleitung zur Verfügung stehen und die Interessen der Heimbewohner nach außen vertreten.

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(6) Diverses:

Energie: Da ein relativ hoher Posten der gesamten Ausgaben des Hochschülerheims "St. Josef" Energiekosten sind, liegt es im Interesse der Heimbewohner, Strom, Licht, (Warm)wasser und Heizung sparsam zu verwenden.

Elektrogeräte: Sämtliche Elektrogeräte, die einem Heimbewohner in seinem Zimmer potentiell zur Verfügung stehen, müssen der Heimverwaltung bekanntgegeben werden und können in Rücksprache mit der Heimleitung in Betrieb genommen werden. (Argumentation: Strompreis und Beachtung der Belastbarkeit des Elektronetzes vom Heim).
Dazu gehören: Kaffeemaschinen, Computer, Fernseher, Video, Stereoanlagen, Bügeleisen, ...) Für einen sparsamen Gebrauch der Geräte ist zu sorgen, da sich sonst in der Konsequenz der Strompreis erhöht.
Geschirr haben die Heimbewohner selbst mitzubringen.
Wäschewaschen und -trocknen ist nur in der Waschküche bzw. auf der Terrasse erlaubt.
Betten dürfen nicht ohne Bezug von Bettwäsche verwendet werden. Bettzeug und Bettwäsche sind von den Heimbewohnern selbst mitzubringen. Ausländische Heimbewohner können Bettwäsche und Bettzeug gegen Bezahlung bei der Heimverwaltung erhalten.

Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen und Räumen abgestellt werden.

Parkplätze: Dem Hochschülerheim "St.Josef" stehen grund-sätzlich nur 3 Parkplätze zur Verfügung. Die Vergabe wird in der Stockvertretersitzung geregelt. Im unmittelbaren Einfahrtsbereich von Heim und Kloster gilt absolutes Halte- und Parkverbot.

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ANHANG:

Zusatzvereinbarung zwischen Heimleitung, Heimbewohnern und Schlichtungspersonen (Schlichtungsausschuß):

1. Als Schlichtungsperson für den Schlichtungsausschuß wurde in der Stockvertretersitzung von Heimleitung und Stockvertretern einstimmig Mag. Jakob Widauer bestimmt.

2. Dieser erklärt sich bereit, diese Funktion bis auf weiteres wahrzunehmen und im Schlichtungsfall unabhängig und verantwortungsbewußt auszuüben. Weiters erklärt er sich an die in § 2 (6) festgelegte Verfahrensform gebunden.

3. Ein Rücktritt von dieser Funktion zwischen Einberufung und Abschluß der Schlichtung ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich und erst dann, wenn die zweite Schlichtungs-person diese Funktion übernimmt. Ein endgültiger Rücktritt von dieser Funktion ist der Heimleitung ehestmöglich schriftlich mitzuteilen.

4. Als zweite Schlichtungsperson für den Fall eines vorüber-gehenden Rücktritts der ersten Schlichtungsperson für eine Schlichtung aus schwerwiegenden Gründen übernimmt Dr. Peter Hofer die Funktion für diese Schlichtung. Dieser erklärt sich an die in § 2 (6) des Statuts festgelegte Verfahrensform gebunden. Ein Rücktritt von dieser Funktion der zweiten Schlichtungsperson ist der Heimleitung ehestmöglich schriftlich mitzuteilen.

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